Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021 mit Ausnahme der Kostenentscheidung geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2019 verurteilt, dem Kläger ein Angebot zur Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und vom 31. Januar 2017 zu unterbreiten, in dem die laufende Geldleistung, die für die in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete Tagespflege zu gewähren ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird.
Die Beklagte wird verurteilt, einen sich auf der Grundlage der geänderten Vereinbarungen ergebenden etwaigen Differenzbetrag zu den bereits geleisteten Zahlungen an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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