BVerwG - Urteil vom 10.12.2021
5 C 8.20
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 603
FamRB 2022, 335
FamRZ 2022, 1151
NJW 2022, 2130
NVwZ-RR 2022, 455
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 874/16
OVG Hamburg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 173/16

Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium an der Schwelle zum Rentenalter; Förderung eines Studiums nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung im Zweiten Bildungsweg

BVerwG, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 5 C 8.20

DRsp Nr. 2022/6590

Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium an der Schwelle zum Rentenalter; Förderung eines Studiums nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung im Zweiten Bildungsweg

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG greift dann nicht ein, wenn der Auszubildende bei einem planmäßigen Abschluss der Ausbildung, für die er Ausbildungsförderung beansprucht, bereits das Rentenalter erreicht haben wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium an der Schwelle zum Rentenalter.