OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2009
12 A 3325/08
Normen:
GHBG § 6 Abs. 1; GHBG § 7; SGB I § 40 Abs. 1;

Gewährung von Gehörlosengeld nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG); Verständnis des Antragserfordernisses als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Blindengeld und Gehörlosengeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 12 A 3325/08

DRsp Nr. 2010/9464

Gewährung von Gehörlosengeld nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG); Verständnis des Antragserfordernisses als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Blindengeld und Gehörlosengeld

1. Soweit nach § 6 Abs. 1 GHBG NRW (Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW) Leistungen nach diesem Gesetz auf Antrag gewährt werden, hat diese Antragserfordernis nicht nur formell-rechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung. Danach ist ein Antrag selbst Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches. Eine Leistungsgewährung für die Zeit vor der Antragstellung kommt nicht in Betracht.2. Der Gegenstand der Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers ist grundsätzlich durch seine Zuständigkeit begrenzt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - geändert.

Mit dem Begehren, Gehörlosenhilfe auch für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 28. Februar 2006 zu gewähren, wird die Klage abgewiesen.

Im Umfang der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.