LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.06.2023
L 6 AS 1019/22
Normen:
SGG 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1035/22

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Unzulässigkeit eiener Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 1019/22

DRsp Nr. 2024/4198

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Unzulässigkeit eiener Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 14.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG 92 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2017.