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Streitig ist, ob sich die Beklagte an den Aufwendungen der Klägerin zur Entschädigung einer Berufskrankheit zu beteiligen hat.
Die Klägerin wurde durch Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 1977 (S 22 U 822/74) verurteilt, bei einem im Jahre 1919 geborenen Versicherten eine Berufskrankheit nach Nr 38 - später Nr 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) - der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (
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