Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten
»Die Pflicht zur fairen Verfahrensgestaltung gebietet es, aus einer unleserlichen Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz erst nach Vorwarnung nachteilige Folgen abzuleiten, wenn derselbe Spruchkörper diese Form der Unterschrift längere Zeit nicht beanstandet hat.«
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 519 ;
Gründe:
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