Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
1. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen (hier: § 119 AVG, § 179 Nr. 2 AFG in Verbindung mit §§ 394, 395 RVO) verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadenersatz nach § 826 BGB vorliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO; BAG, Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO). 2. Haben die Parteien wegen beiderseitigen Rechtsirrtums ihr Arbeitsverhältnis für ein Gesellschaftsverhältnis gehalten, so begründet dies keinen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen über das Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage scheidet wegen der abschließenden Regelungen des Sozialrechts aus.
Normenkette:
AFG §§ 167, 168, 176, 179 ; AVG §§ 2, 112, 118, 119, 121 ; BGB §§ 242, 670, 675, 812, 826 ; BGB §§ 611 ff.; RVO §§ 394, 395 ;