BAG - Beschluss vom 24.11.2022
2 AZN 335/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1268
EzA-SD 2023, 14
MDR 2023, 802
NZA 2023, 791
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 215/21
ArbG Bonn, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1984/19

Grundsatz der Öffentlichkeit im deutschen GerichtswesenGrundsatz der Öffentlichkeit und Abweichung von einer gerichtlichen TerminankündigungKein Revisionsgrund bei rügeloser Einlassung der Parteien auf einen vorzeitigen Terminaufruf

BAG, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 2 AZN 335/22

DRsp Nr. 2023/4830

Grundsatz der Öffentlichkeit im deutschen Gerichtswesen Grundsatz der Öffentlichkeit und Abweichung von einer gerichtlichen Terminankündigung Kein Revisionsgrund bei rügeloser Einlassung der Parteien auf einen vorzeitigen Terminaufruf

Orientierungssätze: 1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt. Er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte. Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen - wie im Streitfall angesichts einer offen stehenden Tür zum Verhandlungssaal - während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (Rn. 6). 2. Dagegen erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht, dass jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfindet. Der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen wird von ihm nicht erfasst. Denn die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die - keiner besonderen Auswahl unterliegende - Allgemeinheit wird durch die bloße Abweichung von einer gerichtlichen Terminankündigung nicht beeinträchtigt (Rn. 7).