LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.03.2024
L 13 AS 233/23
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 433/22

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kosten für das Widerspruchsverfahren; Abtretung; allgemeine Geschäftsbedingungen; überraschende Klausel

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen L 13 AS 233/23

DRsp Nr. 2024/5184

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kosten für das Widerspruchsverfahren; Abtretung; allgemeine Geschäftsbedingungen; überraschende Klausel

1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X steht grundsätzlich nur dem Widerspruchsführer zu. Dieser kann jedoch an den oder die Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsführers abgetreten werden, wobei sich die Voraussetzungen der Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 SGB I, sondern nach den §§ 398 ff. BGB in entsprechender Anwendung richten. 2. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt insoweit zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, wobei hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, welche Forderung abgetreten werden soll. 3. Bei einem Vollmachtsformular, welches für eine Vielzahl von Mandatsverhältnissen verwendet wird, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Enthält dieses eine Abtretungsklausel, die weder im Text der Vollmachtsurkunde gesondert hervorgehoben noch in der Überschrift erwähnt wird, handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, die nicht Bestandteil des Vertrages wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.