BSG - Urteil vom 15.12.1999
B 9 VS 3/99 R
Normen:
BVG § 89 Abs. 1 ; SVG § 81e Abs. 13, § 81e Abs. 12, § 81e Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG München - 12.1.1999 - L 15 VS 20/97 ,
SG Augsburg, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 V 49/96

Härteausgleich bei der Gewaltopferentschädigung

BSG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen B 9 VS 3/99 R

DRsp Nr. 2000/4932

Härteausgleich bei der Gewaltopferentschädigung

1. Rechtsvoraussetzung für Leistungen im Wege des Härteausgleichs nach § 81e Abs. 1 S. 1 SVG iVm § 89 Abs. 1 BVG ist, daß der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen übersehen oder nicht vorausgesehen oder die Ansprüche unter Beachtung dieser Besonderheiten nicht genügend differenziert geregelt hat. 2. Aus § 81e Abs. 12 und 13 SVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber Altfälle ausdrücklich erst ab Inkrafttreten des Gesetzes entschädigen wollen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 89 Abs. 1 ; SVG § 81e Abs. 13, § 81e Abs. 12, § 81e Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger zu 1) war als Soldat der Bundeswehr in Italien stationiert. Dort lebte er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, darunter der Klägerin zu 2). Am 20. September 1986 wurde die Ehefrau bzw Mutter der Kläger in Italien ermordet.