BGH - Urteil vom 18.11.1999
IX ZR 420/97
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 275 BGB
AnwBl 2000, 761
BB 2000, 216
BRAK-Mitt 2000, 75
DB 2000, 871
MDR 2000, 297
NJW 2000, 730
NZA 2000, 214
VersR 2001, 59
WM 2000, 189
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen IX ZR 420/97

DRsp Nr. 2000/177

Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

»Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Rechtsanwalt, der einen Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozeß vertritt, seinen Mandanten nicht über den Kleinbetriebseinwand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG belehrt.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen angeblichen Schadensersatzanspruch der A. GmbH (im folgenden: GmbH) gegen die beklagten, in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte geltend mit der Begründung, der Beklagte zu 3 habe seine Vertragspflichten gegenüber der GmbH in zwei Arbeitsgerichtsprozessen schuldhaft verletzt.

Der Kläger war seit Januar 1991 bei der GmbH als Lackierer beschäftigt. Am 2. und 7. Oktober 1991 sowie am 4. November 1991 kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis. Dagegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage. In jenem Rechtsstreit, in dem die GmbH durch die Beklagten vertreten war, wurde rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen beendet worden ist. In einem weiteren Arbeitsgerichtsprozeß wurde die GmbH, vertreten durch die Beklagten, rechtskräftig verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn von 48.659,12 DM nebst Zinsen zu zahlen.