BGH - Urteil vom 16.04.2024
X ZR 14/23
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; BGB § 529 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5822/21
OLG München, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2430/22

Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung als Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen den Beschenkten aus übergeleitetem Recht; Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten

BGH, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen X ZR 14/23

DRsp Nr. 2024/6462

Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung als Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen den Beschenkten aus übergeleitetem Recht; Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten

Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten gemäß § 529 Abs. 2 BGB kommt der nach § 94 Abs. 1a SGB XII für den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger maßgeblichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr keine Bedeutung zu.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1; BGB § 529 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 1a;

Tatbestand

Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht einen Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend.

Die am 30. Oktober 2018 verstorbene Mutter des Beklagten hatte diesem am 11. Juli 2003 eine Kontovollmacht für ein Sparkonto erteilt. Am 19. September 2011 wurde dieses Konto mit einem Guthaben von 20.494,59 Euro schenkweise auf den Beklagten übertragen.