Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 17.03.2022, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Korrektur der Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis April 2018 und März 2019 nebst entsprechender Meldung an die Sozialversicherungsträger sowie die Zahlung von 1.650,00 € brutto.
Die Klägerin war zunächst bei der Beklagten vom 01.11.2013 - 22.07.2015 als Geschäftsführerin tätig. Ab dem 23.07.2015 war sie als Assistentin der Geschäftsleitung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 € beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 23.07.2015 wird Bezug genommen (Bl. 14 - 22 d. A.).
§ 11 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"Ausschlussfristen
1.1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.
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