BSG - Urteil vom 13.09.1990
5 RJ 52/89
Normen:
RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; EheG 1946 § 58 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2790
SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4

Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht,

BSG, Urteil vom 13.09.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 52/89

DRsp Nr. 1998/7951

Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht,

1. Trotz eines umfassenden und endgültigen Unterhaltsverzichts kann ein Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO nur bestehen, wenn ohne den Verzicht auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestanden hätte. Nur ein im Rahmen von § 1265 RVO relevanter Anspruch (25 vH des Regelsatzes der Sozialhilfe ohne Aufwendungen für Unterkunft) ist Unterhaltsanspruch in diesem Sinne. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; EheG 1946 § 58 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat.

Die 1930 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des 1929 geborenen und am 6. Juni 1985 verstorbenen W. F. (im folgenden Versicherter). Die 1959 geschlossene Ehe ist kinderlos geblieben.

Sie wurde aus alleinigem Verschulden des Versicherten durch Urteil des Landgerichts Hamburg, das seit 15. Februar 1977 rechtskräftig ist, geschieden. Die Eheleute verzichteten in einem Vergleich für Vergangenheit, Gegenwart- und Zukunft wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs. Das Mietrecht an der bisherigen ehelichen Wohnung wurde dem Versicherten übertragen.