I. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach §
Die 1930 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des 1929 geborenen und am 6. Juni 1985 verstorbenen W. F. (im folgenden Versicherter). Die 1959 geschlossene Ehe ist kinderlos geblieben.
Sie wurde aus alleinigem Verschulden des Versicherten durch Urteil des Landgerichts Hamburg, das seit 15. Februar 1977 rechtskräftig ist, geschieden. Die Eheleute verzichteten in einem Vergleich für Vergangenheit, Gegenwart- und Zukunft wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs. Das Mietrecht an der bisherigen ehelichen Wohnung wurde dem Versicherten übertragen.
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