OLG München - Urteil vom 08.11.2000
7 U 4730/98
Normen:
BGB § 627 § 675 §§ 611 ff. § 627 Abs. 1 § 140 § 615 ; ZPO § 296a § 415 § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 92 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ; AGB § 9 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 17
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 23718/97

Höherwertige Dienstleistung - Umgang mit vertraulichen Betriebsinterna - unwirksamer Kündigungsausschluss - Vertrauensverlust

OLG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 7 U 4730/98

DRsp Nr. 2001/6299

Höherwertige Dienstleistung - Umgang mit vertraulichen Betriebsinterna - unwirksamer Kündigungsausschluss - Vertrauensverlust

»1. Ist der Dienstverpflichtete mit Aufgaben betraut, deren Erledigung ihm einen intensiven Einblick in vertrauliche Betriebsinterna des Auftraggebers verschafft, so spricht dies für die Annahme höherwertiger Dienste im Sinne von § 627 BGB.2. Ein Ausschluß des Kündigungsrechtes nach § 627 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn dem Auftraggeber keine Möglichkeit eingeräumt ist, sich im Falle des bloßen Vertrauensverlustes vorzeitig von seinem Vertragspartner zu lösen.«

Normenkette:

BGB § 627 § 675 §§ 611 ff. § 627 Abs. 1 § 140 § 615 ; ZPO § 296a § 415 § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 92 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ; AGB § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten aus abgetretenem Recht Vergütungen aus Dienstvertrag sowie Erstattung behaupteter Aufwendungen. Als Zedentin des Klageanspruches bezeichnet der Kläger die Firma A Inhaber Siegfried J. E (vgl. Anl. K 2).