BVerwG - Beschluss vom 24.11.2021
5 P 5.20
Normen:
BPersVG § 71 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 77 Abs. 1; BPersVG § 77 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 16; BPersVG § 95 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 554
NVwZ-RR 2022, 460
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 11855/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 4193/18

Initiativantrag des Personalrats zur Beschaffung bestimmter Ausrüstungsgegenstände für im Kontrolldienst tätige Beschäftigte; Behandlung der Initiativanträge im Stufenverfahren; Unmittelbare Adressierung der nächsthöheren übergeordneten Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 5 P 5.20

DRsp Nr. 2022/5872

Initiativantrag des Personalrats zur Beschaffung bestimmter Ausrüstungsgegenstände für im Kontrolldienst tätige Beschäftigte; Behandlung der Initiativanträge im Stufenverfahren; Unmittelbare Adressierung der nächsthöheren übergeordneten Dienststelle

1. Die Dienststellenleitung entspricht einem Initiativantrag des Personalrats nicht, wenn sie über einen bloßen Sachstandshinweis hinaus ausdrücklich oder konkludent abschließend kundtut, dem Antrag nicht nachkommen zu wollen. Hat die Dienststellenleitung einmal über den Initiativantrag entschieden, kann sie nicht durch ein nachfolgendes Überdenken und eine sich anschließende Prüfung das Verfahren gewissermaßen in den vorigen Stand zurückversetzen und wieder an sich ziehen.