BAG - Urteil vom 07.10.1992
10 AZR 186/91
Normen:
BGB § 611 ; Firmentarifvertrag vom 9.7.1982 Ziff. 3.3;
Fundstellen:
AP Nr. 146 zu § 611 BGB
BB 1993, 220
BB 1993, 76
BB 1993, 76, 220
DB 1993, 687
EzA § 611 BGB Nr. 92
NZA 1993, 948
AuA 1994, 223
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 42/90
LAG München, vom 07.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 574/90

Jahreszahlung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 186/91

DRsp Nr. 1996/6370

Jahreszahlung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis

»Macht eine tarifliche Regelung den Anspruch auf eine Jahreszahlung davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis an einem Stichtag "ungekündigt" ist, dann steht ein vor dem Stichtag abgeschlossener Aufhebungsvertrag einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gleich (im Anschluß an BAG Urteil vom 7.12.1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie).«

Normenkette:

BGB § 611 ; Firmentarifvertrag vom 9.7.1982 Ziff. 3.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die tarifliche Jahreszahlung für das Jahr 1989 zu gewähren.

Der Kläger, der schwerbehindert ist, war bei der Beklagten seit dem 1. April 1974 als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der von der Beklagten mit der IG Bau-Steine-Erden geschlossene Haustarifvertrag vom 9. Juli 1982 (TV) Anwendung. Dieser enthält zur Jahreszahlung folgende Bestimmungen:

"3. Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (ausgenommen Aushilfskräfte) erhalten jeweils im November eines Jahres eine Jahreszahlung gemäß folgenden Regelungen:

3.1 ...

Die Jahreszahlung beträgt bei den Angestellten ein Monatsgehalt.

...