LAG Hamm - Beschluss vom 21.10.1992
3 TaBV 106/92
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1993, 294
DB 1993, 439
LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr. 6

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch

LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 3 TaBV 106/92

DRsp Nr. 2001/14518

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch

Einer Arbeitgeberin ist nicht allein aufgrund der schlechteren Abschlussprüfungsnote im Vergleich zu anderen Ausgebildeten die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung i.S.v. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG unzumutbar, so dass die Arbeitgeberin nicht anstelle des Mitglieds einen besser benoteten Ausgebildeten auf einer im Zeitpunkt der Abschlussprüfung freien Stelle weiterbeschäftigen darf.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Detmold am 22.01.1992 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Abschluss seiner Ausbildung weiterbeschäftigt werden muss.