Der Kläger ist seit dem 16. August 1958 beim Staatsorchester der Beklagten als Stimmführer der Bratschen (Solobratscher) beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 25. Januar 1958 enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
" § 3
Herr Erich B. hat zu beanspruchen:
1. Eine feste Monatsvergütung in Höhe von DM 900,- Grundgehalt zuzüglich zur Zeit 65 % Teuerungszulage DM 585,-- = 1.485,--.
2. Die Funktionszulage ist in den obigen Bezügen inbegriffen.
...
§ 6
Im übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach der Tarifordnung für die Deutschen Kulturorchester ..."
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