LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2019
L 16 KR 431/19
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 193; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2798/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Weigerung der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen VerhältnisseErforderlichkeit des Abschlusses eines Verfahrens und des Obsiegens des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 431/19

DRsp Nr. 2020/6682

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Weigerung der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Erforderlichkeit des Abschlusses eines Verfahrens und des Obsiegens des Antragstellers

Tenor

Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 193; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und stellt klar, dass sein Antrag einzig und allein dazu diene, ihm seine bisher in Bezug auf seine Klage entstandenen Kosten und Arbeitsaufwände zu erstatten. Die Vorlage der angeforderten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lehnt er ab, weil das dem "sprichwörtlichen Hose runterlassen" und einer eidesstattlichen Versicherung mindestens gleichkomme.

II. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.