LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.11.2007
4 Sa 183/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 965/06

Kein Arbeitsverhältnis bei Vereinbarung über Schiffsbetreuung - unsubstantiierte Darlegungen zur Weisungsabhängigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 183/07

DRsp Nr. 2008/4384

Kein Arbeitsverhältnis bei Vereinbarung über Schiffsbetreuung - unsubstantiierte Darlegungen zur Weisungsabhängigkeit

1. Nicht die Eigenart der vom Verpflichteten zu erbringenden Dienstleistung entscheidet über die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses sondern erst die Feststellung, inwieweit der Verpflichtete zur Erbringung dieser Dienstleistung weisungsabhängig war. 2. Die Art der Bezahlung ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich, denn auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist es denkbar, dass der Dienstnehmer sich verpflichtet, eine bestimmte freie Dienstleistung gegen einen monatlichen Pauschalbetrag zu erbringen, der sämtliche Tätigkeiten abdeckt. 3. Allein die Bindung an einen bestimmten Ort bezogen auf die zu erbringende Dienstleistung ist nicht ausschlaggebend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, denn auch der freie Dienstnehmer ist insoweit von den örtlichen Vorgaben seines Auftraggebers abhängig. 4. Das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig zu stellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig; allein die fachliche Weisungsgebundenheit vermag noch nicht eine Arbeitnehmereigenschaft zu belegen, denn auch ein durch einen freien Dienstvertrag Verpflichteter kann den Weisungen des Dienstgebers verpflichtet sein.