BSG - Urteil vom 15.12.1999
B 9 V 26/98 R
Normen:
BVG § 62 Abs. 3 S. 1, § 56 ; SGB X § 31, § 45, § 48 Abs. 3 ; SGG § 54 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - 13.11.1997 - L 7 V 21/97 ,
SG Düsseldorf, vom 28.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 V 16/96

Keine Abschmelzung bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten

BSG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen B 9 V 26/98 R

DRsp Nr. 2000/4929

Keine Abschmelzung bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten

1. Eine "Abschmelzung" der laufenden Leistungsanpassungen darf bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten, deren MdE seit 10 Jahren unverändert geblieben ist, auch dann nicht vorgenommen werden, wenn die MdE von Anfang an wegen einer fälschlich anerkannten Schädigungsfolge zu Unrecht festgestellt worden war. 2. Der Leistungsträger darf seine Berechtigung, laufende Sozialleistungen künftig abzuschmelzen, durch Verwaltungsakt feststellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 62 Abs. 3 S. 1, § 56 ; SGB X § 31, § 45, § 48 Abs. 3 ; SGG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1926 geborene Kläger wurde im September 1944 durch einen Steckschuß am rechten Oberschenkel und im Februar 1945 durch Granatsplitter an Hals und Kiefer verletzt. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 15. Januar 1958 ua eine Kantenabsprengung am vierten Lendenwirbelkörper mit geringer Verschmälerung der Bandscheibe zwischen 3. und 4. Lendenwirbelkörper und Wurzelneuralgien als Schädigungsfolge an und bewilligte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH.