BSG - Urteil vom 20.10.1999
B 9 V 21/98 R
Normen:
BSchAV § 9 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 14 Buchst. a, § 30 Abs. 11 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 24.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 V 256/94
LSG Celle - 17.07.1998 - L 9 V 94/96 ,

Keine Änderung des Bruttoeinkommens für Berufsschadensausgleich bei Verpflichtung des Beschädigten zum Versorgungsausgleich

BSG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 9 V 21/98 R

DRsp Nr. 2000/1316

Keine Änderung des Bruttoeinkommens für Berufsschadensausgleich bei Verpflichtung des Beschädigten zum Versorgungsausgleich

1. Als Kriterium zur Ermittlung der Einkommensminderung beim Berufsschadensausgleich ändert sich das Bruttoeinkommen nicht, wenn ein Beschädigter nach Ehescheidung zum Versorgungsausgleich verpflichtet ist. § 9 Abs. 3 S. 1 BSchAV verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSchAV § 9 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 14 Buchst. a, § 30 Abs. 11 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Berufsschadensausgleich (BSchA).