LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.12.2005
1 Ta 208/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1863 a/05

Keine Beiordnung eines Anwalts bei Vertretung der Gegenseite durch Verbandsjuristen - zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Anspruch auf nicht ausformuliertes Zeugnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 208/05

DRsp Nr. 2006/1914

Keine Beiordnung eines Anwalts bei Vertretung der Gegenseite durch Verbandsjuristen - zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Anspruch auf nicht ausformuliertes Zeugnis

1. Die Beiordnung eines Anwalts ist nicht deswegen erforderlich, weil die Beklagte durch den Bauindustrieverband e. V. vertreten ist; auch wenn für diesen Verband Volljuristen auftreten, ist die Vertretung durch den Arbeitgeberverband einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO nicht gleichzustellen.2. Die Formulierung des Klageantrags auf Aushändigung eines nicht ausformulierten berufsfördernden (qualifizierten) Zeugnisses bedarf keiner anwaltlichen Hilfe, sondern kann durch Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle erfolgen; anders läge der Fall, wenn ein konkret im Einzelnen ausformuliertes Zeugnis gefordert und beantragt wird.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beiordnung eines Anwalts für den Rechtsstreit erforderlich ist.

Der Kläger hat am 05.08.2005 beim Arbeitsgericht Kiel Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.

Er hat zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P... zu bewilligen.