BSG - Urteil vom 07.11.1990
9b/11 RAr 95/88
Normen:
AFG § 34 Abs. 4, § 40, § 47 ; BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 34 Nr. 1

Keine Förderung der Ausbildung oder der Weiterbildung zu einem akademischen Beruf durch die Bundesanstalt für Arbeit

BSG, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 9b/11 RAr 95/88

DRsp Nr. 1998/7918

Keine Förderung der Ausbildung oder der Weiterbildung zu einem akademischen Beruf durch die Bundesanstalt für Arbeit

1. Weder die Ausbildung noch die Weiterbildung zu einem akademischen Beruf hat die Bundesanstalt für Arbeit zu fördern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 34 Abs. 4, § 40, § 47 ; BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Zu entscheiden ist, ob die Umschulung einer Diplomvolkswirtin zur Oberstufenlehrerin an Waldorfschulen von einer Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 34 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeschlossen ist, weil die Umschulung an einer hochschulähnlichen Bildungsstätte durchgeführt wurde.