LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2019
16 TaBV 14/19
Normen:
BetrVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 427/18

Keine gesetzliche Grundlage für Fraktionssitzungen einer Gruppe von BetriebsratsmitgliedernSachaufwand des Arbeitgebers für den Betriebsrat als GremiumStimmenmehrheit für Entscheidungen des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 14/19

DRsp Nr. 2020/3976

Keine gesetzliche Grundlage für "Fraktionssitzungen" einer Gruppe von Betriebsratsmitgliedern Sachaufwand des Arbeitgebers für den Betriebsrat als Gremium Stimmenmehrheit für Entscheidungen des Betriebsrats

1. Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen" zur Verfügung zu stellen. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Absatz 2 BetrVG besteht ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium. 3. Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen nach § 33 Absatz 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im BetrVG nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Verteilung der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räume.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2019 - 17 BV 427/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zurverfügungstellung eines Raums für die antragstellenden Betriebsratsmitglieder.