Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von §
Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren führt bei dem Senat nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von §
In dem angefochtenen "Feststellungsbescheid" vom 12. September 2003 hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt gegenüber der Klägerin Folgendes festgestellt:
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