Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine abschließende Festsetzung seines Leistungsanspruchs nach dem
Der 1974 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig im Bereich Küchen- und Möbelmontage tätig. An seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum bestanden keine Zweifel. Auf seinen Antrag vom 22. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seinem 2013 geborenen Sohn mit Bescheid vom 1. März 2018 für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 vorläufig Leistungen nach dem
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