ArbG Köln, vom 19.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9005/86
Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung - Masseschulden - nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans
BAG, Urteil vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 1 AZR 819/87
DRsp Nr. 2001/14761
Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung - Masseschulden - nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans
1. Der Rechtskraft nach § 145 Abs. 2KO fähig ist nur die Eintragung einer Konkursforderung.2. Die spätere Geltendmachung eines Masseanspruchs, der unrichtigerweise als Konkursforderung angemeldet und festgestellt worden ist, ist nicht ausgeschlossen.3. Die Nachteilsausgleichsforderung, die während des Konkursverfahrens entsteht, ist eine Masseforderung (Vergleiche BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113BetrVG 1972).4. Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.
Normenkette:
BetrVG § 113 ; KO § 145 Abs. 2 ;
Tatbestand:
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