1. Der Kläger war seit Mai 1961 bei der Beklagten, zuletzt zu einem Bruttolohn von 3.000 DM monatlich, beschäftigt. Die Beklagte kündigte im Mai 1984 das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Kläger in seiner Freizeit bei einer Konkurrenzfirma tätig gewesen sei.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei; er hat weiter beantragt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht unter 24.000 DM liegen soll, zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Feststellungsklage abzuweisen. Dem Auflösungsbegehren ist sie nicht entgegengetreten.
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