BAG - Beschluß vom 20.10.1999
7 ABR 25/98
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, § 10 Abs. 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
AGS 2000, 171
AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972
AuA 2000, 290
BB 2000, 515
DB 2000, 524
JurBüro 2000, 535
MDR 2000, 588
NZA 2000, 556
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 41/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 43/97

Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

BAG, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 7 ABR 25/98

DRsp Nr. 2000/2795

Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

»1) Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. 2) Die gesetzliche Vergütung berechnet sich nach dem im Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO festzusetzenden Gegenstandswert. 3) Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, § 10 Abs. 1, 2, 3, 4;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Freistellung von den in einem Beschlußverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.