Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. August 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist mit seinem Begehren einer Kostenerstattung für einen von ihm selbst zwischenzeitlich angeschafften Cross-Trainer ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des LSG Bad en-Württemberg vom 8.8.2019 -
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