I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 636,19 festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten für erbrachte Leistungen für Frau M. S. in der Zeit vom 07.03. bis 19.03.2001 in Höhe von 593,69 EUR hat.
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