KreisG Pirna vom 25.06.1992
Ca 136/91
Fundstellen:
NJ 1993, 190

KreisG Pirna - 25.06.1992 (Ca 136/91) - DRsp Nr. 1998/5754

KreisG Pirna, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen Ca 136/91

DRsp Nr. 1998/5754

Tatbestand:

Der Kläger war seit 01.09.1978 als Revierförster bei den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben der ehemaligen DDR beschäftigt. Am 27.11.1990 hat das Kabinett der Sächsischen Landesregierung beschlossen, die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe abzuwickeln. Hiervon wurden die betroffenen Mitarbeiter durch Schreiben vom 12.12.1990 informiert.

Am 19.12.1990 wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten vereinbart, daß der Kläger ab 01.01.1991 unter Aussetzung des Ruhens des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses "für die Zeit bis zum 28.02.1991 bzw. bis zur Neubesetzung" als "Revierförster, Bereich Obf. Bielatal" weiterbeschäftigt wird. Der Kläger hat tatsächlich bis 30.06.1991 weitergearbeitet, sein Gehalt hat er bis 30.07.1991 erhalten.

Der Kläger trägt vor, von der Abwicklung sei das von ihm geleitete Forstrevier nicht betroffen. Die sogenannte Warteschleifenregelung im Einigungsvertrag fände somit keine Anwendung. Die Umwandlung des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Königstein in mehrere Forstämter könne nicht als Abwicklung bezeichnet werden. In Abwicklung befände sich nur die Verwaltung des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Königstein, die Forstreviere blieben jedoch in unveränderter Form erhalten.