BAG - Urteil vom 26.08.1993
8 AZR 561/92
Normen:
EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
AuA 1994, 11
Vorinstanzen:
KreisG Leipzig-Stadt, vom 15.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 58/91
LAG Chemnitz vom 26.8.1992 - Sa 93/92 L.,

Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 561/92

DRsp Nr. 1994/1587

Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

»1. Wer aufgrund eines freien Willensentschlusses und ohne entschuldigenden Zwang eine Erklärung unterzeichnet hat, künftig für das Ministerium für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter tätig zu werden, begründet erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. 2. Zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen nach dem Einigungsvertrag ist der Arbeitgeber zur Frage berechtigt, ob der Arbeitnehmer für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war und ob er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat. 3. Wer wahrheitswidrig versichert, keine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit abgegeben zu haben, ist in der Regel ungeeignet für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über Lohnansprüche des Klägers aus Annahmeverzug. Der 1933 geborene Kläger ist seit 1960 an der Klinik für Augenkrankheiten der Universität Leipzig, einer Einrichtung des Beklagten, als Optiker und Leiter der Abteilung "Kontaktlinsen" beschäftigt.