LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.1990
8 Sa 1175/90
Normen:
BGB § 615 Satz 1 § 620 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 625
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 399/90

Kündigung: Androhung einer Eigenkündigung - Auslegung der Erklärung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 1175/90

DRsp Nr. 2002/8938

Kündigung: Androhung einer Eigenkündigung - Auslegung der Erklärung

Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers oder ein spontanes Imponiergehabe können nicht als ernst gemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden werden. Die Erklärung, "wenn sich das hier nicht ändere, dann sei für ihn der 31. der Letzte", ist weder eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Normenkette:

BGB § 615 Satz 1 § 620 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 13.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 399/90
Fundstellen
BB 1991, 625
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 1