LAG Köln - Urteil vom 16.10.1997
10 (9) Sa 831/97
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5391/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Co-Piloten - fehlerhafte Entscheidung des Flugkapitäns

LAG Köln, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 10 (9) Sa 831/97

DRsp Nr. 2001/14606

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Co-Piloten - fehlerhafte Entscheidung des Flugkapitäns

Zur - verneinten - Frage, ob ein Co-Pilot fristlos zu entlassen ist, der der Entscheidung des Flugkapitäns folgt, einen Flug mit Übergewicht zu starten, welches durch Übertanken entstanden war.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 3 Nr. 5 ZPO) wird gemäss § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.

Entscheidungsgründe

Die an sich statthaften und auch im übrigen zulässigen Berufungen beider Parteien sind erfolglos.

Die Feststellungsklage gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.06.1994 ist begründet (§§ 13 Abs. 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB), und der Auflösungsantrag des Klägers gemäss § 13 Abs. 1 S. 3 KSchG ist unbegründet.

Diesen Feststellungen des angefochtenen Urteils einschließlich der dazu vom Arbeitsgericht mitgeteilten Entscheidungsgründe folgt das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Berufungsvorbringens. Auf die Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils vom 22.01.1997 wird gemäss § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Ergänzend ist allenfalls folgendes zu bemerken: