LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.1992
12 Sa 783/92
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1360/91

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen betrügerischer Provisionsabrechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 12 Sa 783/92

DRsp Nr. 2002/8844

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen betrügerischer Provisionsabrechnung

1. Vermögensdelikte, namentlich Diebstahl und Betrug, sind - vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangen - auch dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter wichtiger Grund, wenn es um geringwertige Sachen bzw. geringere Beträge geht. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Kündigenden deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist. 2. Rechnet ein Verkaufsmitarbeiter Geschäfte als prämien- oder provisionspflichtig ab, obwohl ihm nach der Prämien- bzw. Provisionsregelung des Arbeitgebers keine solche Vergütung zusteht, und handelt er hierbei mit Vorsatz, ist sein Verhalten als ein an sich wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Indem der Arbeitnehmer den Arbeitgeber täuscht, ihn zur (rechtsgrundlosen) Prämienzahlung veranlasst und sich damit zu Lasten des Arbeitgebers bereichert, zerstört er die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbeziehung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;

Tatbestand