LAG Thüringen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 71/12
ArbG Erfurt, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2358/10
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 664/13
DRsp Nr. 2015/13269
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers
1. Die dauerhafte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, indiziert eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands. Sie führt - sofern es an alternativen, leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten fehlt - regelmäßig zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und ist damit geeignet, eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht es kündigungsrechtlich gleich, wenn im Kündigungszeitpunkt die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers völlig ungewiss ist.2. Die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Möglichkeit zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, schließt in Krankheitsfällen die Pflicht des Arbeitgebers ein, eine entsprechend geeignete Stelle - falls möglich - durch Ausübung des Direktionsrechts (§ 106GewO) "freizumachen" und sich ggf. um die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen.
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