LAG Berlin - Urteil vom 23.07.1992
14 Sa 24/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 60
BB 1993, 142
DB 1993, 98
NJ 1993, 42
ZTR 1993, 78
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 25438/91

Kündigung: mangelnde persönliche Eignung - Darlegungslast

LAG Berlin, Urteil vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 14 Sa 24/92

DRsp Nr. 2002/8096

Kündigung: mangelnde persönliche Eignung - Darlegungslast

1. Die auf die Anlage I, Kap XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 zum Einigungsvertragsgesetz gestützte ordentliche Kündigung wegen fehlender persönlicher Eignung ist Ausübung Sonderkündigungsrechts gegenüber der Regelung der personenbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. 2. Begründet der Arbeitgeber die fehlende persönliche Eignung des Arbeitnehmers mit dessen besonderer Identifikation mit dem SED-Staat, hat er die hierfür sprechenden Umstände darzulegen. Solche Umstände können sich aus dem beruflichen/politischen Werdegang und den innegehabten Funktionen des Arbeitnehmers im Partei- und Staatsapparat der DDR ergeben. 3. Kann der Arbeitgeber weder aus der vorhandenen Personalakte noch aus der gebotenen Anhörung des Arbeitnehmers konkrete Erkenntnisse über die Art und Weise gewinnen, wie der Arbeitnehmer die dargelegte staats- oder parteinahen Ämter bzw Funktionen ausgeübt hat, ist es Sache des Arbeitnehmers, unter Anführung konkreter Tatsachen darzulegen, daß er sich nicht in besonderer Weise mit den Partei/Staatszielen der DDR identifiziert hat.