Streitig ist, ob die Klägerin abgabepflichtig nach dem
Die Klägerin ist eine in N. niedergelassene Aktiengesellschaft mit dem handelsregisterlich eingetragenen Unternehmensgegenstand Luftverkehr im In- und Ausland sowie der Betrieb aller damit zusammenhängende Geschäfte insbesondere An- und Verkauf von Fluggeräten. Zur Pflege der public relations nimmt sie seit 2001 die Dienste der Firma m. communications in G. in Anspruch. Diese befasst sich mit der Gestaltung und dem Design von Print- und Online-Medien unter Betonung der Verbindung von Design und Kommunikation und war bis zur Umwandlung in eine GmbH Anfang 2004 eine Einzelfirma des G. B ...
I. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22.07.2003/Widerspruchs- bescheid vom 02.02.2004 Abgabepflicht der Klägerin nach dem
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