ArbG Köln, ArbG Köln, vom 19.03.1991vom 08.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 653/91 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 655/91
LAG Köln, vom 10.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 442/91
Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund
BAG, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 76/92
DRsp Nr. 1996/6141
Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund
»1. Verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen einer Unterstützungskasse, sind spätere Eingriffe in die Versorgungszusagen nicht beliebig zulässig. Erworbene Rechte können nur aus besonderem Grund entzogen werden. Es gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Je stärker der Besitzstand ist, den die Arbeitnehmer erworben haben, um so gewichtiger muß der Grund sein, der einen Eingriff rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1BetrAVG Unterstützungskassen).2. Der Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung (BVerfGE 74, 129 = AP Nr. 11 zu § 1BetrAVG Unterstützungskassen) nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen (Bestätigung von BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1BetrAVG Unterstützungskassen).
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