LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.04.2024
1 Ta 7/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 749/22

Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 7/24

DRsp Nr. 2024/5832

Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

Erhebt die beklagte Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme zum klägerischen Prozesskostenhilfeantrag den Einwand der Erfüllung der eingeklagten Forderung, fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Prozesskostenhilfepartei zur Erfüllungsbehauptung nicht mehr äußert. Der Prozesskostenhilfepartei ist vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erfüllungseinwand der Gegenseite zu geben. Dies kann auch in mündlicher Verhandlung geschehen, ohne dadurch den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit zu verletzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 25.08.2023 wird

zurückgewiesen .

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 7.2.2022 als Kraftfahrer im Fernverkehr beschäftigt. In § 5 des am 7.2.2022 unterzeichneten Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:

§ 2 Arbeitsbeginn

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 07.02.2022.

(...)

§ 5 Vergütung

(...)

Es wird außerdem Trennungsgeld in Höhe von 28,00 Euro pro voller Tag (24 Stunden) bzw. 14,00 Euro gezahlt.