LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.04.2024
1 Ta 26/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2185/23

Gebührenrechtliche Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 26/24

DRsp Nr. 2024/5908

Gebührenrechtliche Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Der für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag erhöht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nur, wenn über ihn entschieden wird oder wenn eine der gerichtliche Entscheidung vergleichbare zukunftsbezogene Regelung in einem Vergleich getroffen wird. Die abweichende frühere Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (SächsLAG, Beschluss vom 8.11.2010, Az. 4 Ta 211/10 (2); SächsLAG, Beschluss vom 11.5.2015, 4 Ta 268/14, juris) wird aufgegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 6.2.2024 wird

zurückgewiesen .

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin war bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt von 2.105,20 € beschäftigt. In der Hauptsache führte sie Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 20.10.2023 mit den Anträgen

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.10.2023 nicht aufgelöst wurde.

2.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 20.10.2023 hinaus fortbesteht,

3. 5.