LAG Chemnitz - Urteil vom 04.11.1992
2 Sa 134/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Görlitz (IV CA 3688/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 04.11.1992 (2 Sa 134/92) - DRsp Nr. 1998/6037

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 134/92

DRsp Nr. 1998/6037

1. Kriterien des wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung. 2. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Arbeitsverhältnis bei früherer Tätigkeit eines Arbeitnehmers für das MfS (Ministerium für Staatssicherheit).

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der 47jährige Kläger stand von Oktober 1968 bis Februar 1990 in den Diensten der Paßkontrolleinheiten (PKE) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR. Er war zuletzt Sachbearbeiter Fahndung/Paßkontrolle an der deutschpolnischen Grenze. Sein letzter Dienstgrad war Hauptmann.

Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 wurde er in die Dienste der Beklagten übernommen und beim Bundesgrenzschutz - Grenzschutzamt F - beschäftigt. Zu dieser Zeit war der Beklagten die Zugehörigkeit des Klägers zum früheren Ministerium für Staatssicherheit bekannt. Entsprechende Fragebogen hatte der Kläger auch zutreffend ausgefüllt. Bei einer endgültigen Weiterbeschäftigung der vom Bundesgrenzschutz übernommenen Mitarbeiter der Paßkontrolleinheiten war ihre Verbeamtung vorgesehen.

Am 28. Juni 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab 1. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit als Schichtführer/KGF weiterbeschäftigt wurde.