LAG Chemnitz - Urteil vom 11.11.1992
2 Sa 66/92
Fundstellen:
BB 1993, 1289
Vorinstanzen:
KreisG Bautzen,

LAG Chemnitz - Urteil vom 11.11.1992 (2 Sa 66/92) - DRsp Nr. 1998/6036

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 66/92

DRsp Nr. 1998/6036

»Führt eine Gemeinde eine Oberschule mit angegliedertem Hort nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen fort, stehen die in dem Hort bisher beschäftigten Erzieher in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde.«

Tatbestand:

Die 31jährige Klägerin stand ab 1. August 1984 in den Diensten des Rates des Kreises ... - Abteilung Volksbildung und wurde als Chemielehrerin an der einer Oberschule, beschäftigt. Aufgrund eines Arbeitsänderungsvertrages wurde sie ab 1. August 1989 als "Erzieher im Hort" an dem der ... angegliederten Hort für Schüler der unteren Klassen eingesetzt. Nach den Kommunalwahlen vom März 1990 wurde sie vom Landkreis ..., dem Beklagten zu 1., weiterbeschäftigt.

Mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Schulgesetzes am 1. August 1991 wurde die Stadt ..., die Beklagte zu 2., Schulträger der ... Sie führte die ... mit dem angegliederten Hort bis zum Beginn des Schuljahres 1992/1993 fort.

Mit Schreiben vom 19.09.1991 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen mangelnden Bedarfs zum 31.12.1991. Das Kündigungsschreiben ist vom Leiter des Schulamtes mitunterzeichnet.