Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24.03.1993 zum 30.09.1993 wegen mangelnden Bedarfs.
Die Klägerin ist seit 04.06.1976 als Kindergärtnerin in der Kindertagesstätte "G W" der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.089,00 DM beschäftigt.
Mit Schreiben vom 12.03.1993 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Personalrat die beabsichtigte Kündigung von 16 Mitarbeitern in Kindertageseinrichtungen, u. a. der Klägerin, mit. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 zur Klageerwiderung vom 16.08.1993 (Bl. 27/28 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.03.1993 teilte der Personalrat mit, daß er den beabsichtigten Kündigungen im Erzieherbereich zustimme (Anlage K 2 zur Klageerwiderung vom 16.08.1993, Bl. 29 d. A.).
Mit Schreiben vom 24.03.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.1993.
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