LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.1992
1 Sa 115/92
Normen:
Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Sachsen über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (vom 18.7.1990) § 4 Ziff. 4;

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.1992 (1 Sa 115/92) - DRsp Nr. 1998/6053

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 115/92

DRsp Nr. 1998/6053

Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Unterhaltsgeld.

Normenkette:

Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Sachsen über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (vom 18.7.1990) § 4 Ziff. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach dem Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen vom 18.07.1990 der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie.

Der Kläger ist seit 04.01.1987 bei der Beklagten als Konstrukteur beschäftigt. Seit März 1991 nimmt er an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teil. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung durch die Beklagte zum 30.06.1991. Der Kläger hat nach dem Sozialplan vom 15.04.1991 eine Abfindung in Höhe von DM 2.060,00 erhalten.

Mit der Klage vom 15.10.1991 begehrt der Kläger den in § 4 des oben genannten Tarifvertrages geregelten Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 AFG für die Monate Juli, August, September, Oktober, November", Dezember 1991 und Januar 1992 in Höhe von insgesamt DM 2.076,76. - In § 5 des oben genannten Tarifvertrages vom 18.07.1950 ist geregelt:

Ausschluß von Doppelbelastungen