LAG Chemnitz - Urteil vom 23.09.1992
Sa 25/92 L
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
KG Leipzig-Stadt (19 Ca 64/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.09.1992 (Sa 25/92 L) - DRsp Nr. 1998/6048

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen Sa 25/92 L

DRsp Nr. 1998/6048

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der 53jährige Kläger war ab 01. August 1964 als Lehrer für Geschichte und Sport, ab 1968 auch als Lehrer für Englisch an der ... Oberschule ... tätig.

Ab 01. August 1979 wurde er mit seinem Einverständnis als Lehrer für Wehrunterricht an allen Oberschulen des Kreises ... eingesetzt und als "Ausbildungsleiter für Wehrunterricht" vergütet. Die Wahl fiel auf ihn, weil er Reserveoffizier war. Während der Zeit seiner Tätigkeit als Lehrer für Wehrunterricht übernahm er aushilfsweise auch Unterricht in anderen Fächern (Sport und Englisch).

Seit 01. März 1990 wird der Kläger wieder als Lehrer für Sport, Geschichte und Englisch an der ... Oberschule beschäftigt.

Mit Schreiben vom 24. September 1991 kündigte das Oberschulamt Leipzig im Namen des Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Dezember 1991 unter Hinweis auf Vorschriften des Einigungsvertrages, weil der Kläger als Ausbildungsleiter Wehrunterricht tätig gewesen sei.