LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.1992
5 TaBV 27/92
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach a.M. - Beschluss vom 11.09.1991 - 1 BV 9/91,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.1992 (5 TaBV 27/92) - DRsp Nr. 2002/15772

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 27/92

DRsp Nr. 2002/15772

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte nach §§ 90 und 89 Abs. 2 BetrVG (§§ ohne Gesetzesangabe sind im Folgenden solche des BetrVG).

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: der Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber unterhält in ... die deutsche Niederlassung eines schwedischen Automobilkonzerns, dessen Produkte er in Deutschland vertreibt.

Anlass zum Streit über die Verletzung von Unterrichtungs- und Beratungsrechten im Sinne des § 90 BetrVG gaben folgende Vorfälle:

Am 03.08.1990 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass die LKW-Division, der Region West von ... nach ... verlegt werde und die Räume ab dem 15.09.1990 angemietet seien. Am 15.08.1990 ging beim Betriebsrat der Antrag auf Zustimmung zur Versetzung der fünf betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 99 BetrVG ein (Bl. 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 14.08. und 22.08.1990 bat der Betriebsrat um Informationen über die Räumlichkeiten und fragte nach dem Ausgleich von umzugsbedingten Nachteilen. Er rügte einen Verstoß gegen § 111 BetrVG und bat darum, die Maßnahmen bis zum Ende der Verhandlungen nicht durchzuführen.